Satzung

Satzung


§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

1) Der Verein führt den Namen „Kaninchenzuchtverein B 1343 Leidersbach und Umgebung“, in der gekürzten Form „ KZV B1343 Leidersbach“.

2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „ eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „ e.V.“.

3) Der Verein hat seinen Sitz in Leidersbach.

4) Der Verein wurde im Jahr 1980 gegründet.

5) Als Gerichtsstand gilt Obernburg.

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Kaninchenzuchtverein B 1343 Leidersbach und Umgebung e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Zweck des KZV B 1343 Leidersbach ist die Förderung der Tierzucht. Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch: a) Förderung der Kaninchenzucht als Freizeitbeschäftigung zur Erhaltung der Rasse als Kulturträger, Sicherung des Genreservoirs und Pflege der Liebe zum Tier. b) Beratung und Belehrung der Mitglieder durch Wort, Schrift und Bild. Gegenseitige Aussprache in allen züchterischen und organisatorischen Angelegenheiten. c) Errichten einer Zuchtberatungsstelle, Durchführung von Stallschauen bei den Mitgliedern und deren Beratung beim Erwerb von Tieren. d) Durchführung von einheitlicher Kennzeichnung der Tiere nach den Vorschriften der Fachverbände, Verwirklichung der Musterbeschreibung der einzelnen Rassen, verbunden mit geordneter Zuchtbuchführung. e) Förderung des Ausstellungswesens, Veranstaltung und Beschickung von Ausstellungen und damit zusammenhängenden Werbeveranstaltungen.

3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

4) Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden, deren Tierarten von Mitgliedern des Vereins gezüchtet oder gehalten werden und anerkannt dessen Statuten.

5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6) Heranführung der Jugend zu den angestrebten Zielen um hierfür die Liebe zum Tier zu wecken unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzgedanken. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann Kaninchenzüchter und –halter werden. Die Mitgliedschaft kann aktiv oder passiv sein.

2) Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1.Vorsitzenden zu richten ist, die Mitgliederversammlung. Das aufzunehmende Mitglied sollte möglichst anwesend sein. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3) Jugendliche ab dem sechsten Lebensjahr können in die Vereins-Jugendgruppe eintreten. Die Jugend wird vom sechsten Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr zusammengefasst.

4) Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um die Tierzucht und dessen Zielsetzung, sowie bei Erreichen des 65.Lebensjahres ( mind. 10 Jahre Mitgliedschaft ) , verleihen.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

1) Die Vorschriften dieser Satzung und die Bestimmungen des Fachverbandes gewissenhaft zu befolgen.

2) Es mit der Züchterarbeit ernst zu nehmen, die Arbeit des Vereins durch regelmäßigen Versammlungsbesuch und Mitarbeit zu fördern, ihre Stallungen und Geräte in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Vorbeugemaßnahme zur Verhinderung von Krankheiten und Seuchen in unseren Kaninchenbeständen zu treffen. Ihre Tiere frei von Ungeziefer zu halten und erforderlichenfalls abzusondern oder auszumerzen.

3) Kranke, verendete oder getötete Tiere bei Verdacht auf eine meldepflichtige Seuche an ein tierärztliches Untersuchungsinstitut einzusenden.

4) Den vom Verein bestimmten Stallschaukommisionen jederzeit Zutritt zu den Stallungen und Einsicht in die Zuchtunterlagen zu gewähren.

5) Ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber pünktlich nachzukommen.

6) Beim Kauf oder Verkauf von Tieren ein einwandfreies Geschäftsgebaren zu zeigen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet a) Durch Tod mit dem Todestag. b) Durch Austritt kann nur zum Schluss eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten. c) Durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn: · Das Mitglied gegen diese Satzung oder die Satzung oder eine andere Vorschrift des Fachverbandes verstoßen hat. · Das Mitglied eine Anordnung des Vereins oder Fachverbandes oder eines seiner Beauftragten nicht befolgt. · Das Mitglied Handlungen begangen hat, die geeignet sind, den Verein, den Fachverband oder irgend ein Mitglied zu schädigen. · Das Mitglied sich eines unehrenhaften, den einzelnen oder die Gesamtheit schädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. d) Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung ist dem Betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. e) Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses ( unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist ) die Möglichkeit die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. f) Zur Stellung eines Ausschlussantrages ist jedes Mitglied des Vereins berechtigt. Der Antrag ist an den Vorstand einzureichen. Er ist unter Angabe und Beifügung der Beweismittel zu begründen. g) Gehört der Betroffene einem anderen Verein an, so hat der Vorstand den Antrag mit den Unterlagen dem Landesvorstand des Fachverbandes einzureichen, dem der Betroffene angehört. h) Jeder Ausschluss ist dem Landesverband zu melden. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene binnen zwei Wochen Berufung beim Landesvorstand einreichen. Die Entscheidung liegt dann beim Schieds- oder Ehrengericht des Landesverbandes. Diese wird durch die Landesversammlung bestimmt. i) Gegen die Berufungsentscheidung kann der Betroffene binnen zwei Wochen seit Mitteilung Beschwerde beim Landesverband einreichen. Die Entscheidung trifft dann der Landesvorstand endgültig. j) Während der Dauer des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens ruht die Mitgliedschaft bis zur Rechtskraft der Entscheidung. k) Jeder rechtskräftige Ausschluss kann durch den Landesvorstand in der Fachpresse veröffentlicht werden. Sofern Veröffentlichung erfolgt, kann der Betroffene nicht mehr Mitglied in einem anderen Verbandsverein werden. l) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Betrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Hauptversammlung.

2) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig.

3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet werden.

5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

6) Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins Organe des KZV B 1343 Leidersbach e. V. sind:

1) Die Mitgliederversammlung

2) Der Vorstand

3) Der Vereinsausschuss

§ 8 Mitgliederversammlung

1) Der Ausschuss sowie die Mitglieder-, Haupt-, und Außerordentliche Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand einberufen. Die Einladungen zu der Mitgliederversammlung können in vereinfachter Form z.B. mündlich bei der vorangegangenen Versammlung erfolgen und werden auch in elektronischer Form auf der Vereinshomepage unter der Rubrik „Termine“ eingestellt.

2) Die Hauptversammlung hat alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden, diese wird vom Vorstand einberufen mit einer Frist von 4 Wochen in schriftlicher oder elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung.

3) Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlganges die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung bestimmt wird. Die Hauptversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

4) Die Einladung gilt als zugegangen wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene postalische oder elektronische Adresse gerichtet ist.

5) Anträge sind in schriftlicher oder elektronischer Form mindestens 8 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorsitzenden einzureichen.

6) Aufgabe der Monatsversammlung sind die Reglung von Organisationsfragen, Festlegung von Schauterminen sowie die Bearbeitung eingegangener Anträge, soweit sie nicht dem Vorstand vorbehalten sind.

7) Der Vorsitzende informiert gleichzeitig über die eingegangene Post.

8) Die Monatsversammlung kann durch andere Zusammenkünfte ersetzt werden, z.B. Grillfest, Weihnachtsfeier, Jungtierschau, Ausstellung oder entfällt in dem Monat, in dem die Hauptversammlung stattfindet.

9) Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

10) Die Mitglieder der Jugendgruppe haben innerhalb des Vereins kein Stimmrecht.

11) Alle Entscheidungen, außer über die Vereinsauflösung und Satzungsänderungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Abstimmungen, bei denen zwei oder mehrere Vorschläge vorliegen, erfolgen geheim.

§ 9 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus: a) 1. Vorsitzender b) 2. Vorsitzender c) Schriftführer d) Kassier 2) Die Geschäftsführung sowie die gesetzliche Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB obliegt dem 1. Vorsitzenden allein oder durch zwei andere Vorstände gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der

2. Vorsitzende, Kassier, Schriftführer nur vertreten dürfen, wenn der 1. Vorstand verhindert ist.

3) Jedes Amt innerhalb des Vereins ist ein Ehrenamt. Bei Delegationen können Auslagen und Tagegelder gewährt werden.

4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

5) Das Amt des Vereinsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.

6) Der Vorstand kann bei Bedarf „ besondere Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft abzulegen. Sie sind an die Weisung des Vorstandes gebunden.

7) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, oder diese nach sich zieht.

8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

§ 9a Vereinsausschuss

1) Der Vereinsausschuss besteht aus: 2 Zuchtbuchführer, Zuchtwart, Jugendwart, Tätowiermeister, Ausstellungleiter, 2 Revisoren und Vorstand. anwesenden Mitglieder einer Hauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

4) Ausschussmitglieder können geheim oder mit Handzeichen gewählt werden.

5) Die Aufgaben der Ausschlussmitglieder sind die Überwachung und Ausführung der in § 2 aufgeführten Punkt.

§ 10 Verwaltung des Vereins

1) Die Verwaltung des Vereins ist unter unbedingter Beachtung der Satzung des Vereins sowie der Richtlinien und Bestimmungen der Fachverbände zu führen.

2) Der Ausschuss hat die berechtigten Belange jeder im Verein vertretenen Kaninchenrasse in gleicher Weise zu vertreten.

3) Alle grundsätzlichen Angelegenheiten und Entscheidungen unterliegen der Beschlussfassung einer Mitgliedsversammlung.

4) Dem Schriftführer ( 3. Vorstandsmitglied ) obliegt der laufende Schriftverkehr des Vereins, insbesondere mit der Orts- und Fachpresse. Er hat ferner über jede Ausschusssitzung und Versammlung eine Niederschrift anzufertigen. Diese soll vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden. Dem Vorsitzenden ist der Schriftverkehr von grundsätzlicher Bedeutung zur Durchsicht vorzulegen.

5) Dem Kassier ( 4. Vorstandsmitglied ) obliegt das Kassenwesen. Er hat die Ausgaben und Einnahmen genau zu buchen und sowohl Ausgaben und Einnahmebelege nummeriert aufzubewahren. Die Belegnummern müssen mit der Nummer des Bucheintrages übereinstimmen. Die vereinnahmten Gelder sind zeitnah auf ein Bankkonto anzulegen. Der Bargeldbestand darf eine übliche Monatsausgabe nicht überschreiten. Andere als laufende Ausgaben bedürfen bis € 1000,- der Zustimmung des Ausschusses, über diesen Betrag der Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung im Innenverhältnis.

§ 11 Rechnungsprüfung

1) Die Finanzverwaltung des Vereins ist am Schluss eines Geschäftsjahres durch die Revisoren zu Prüfen. Diese müssen für zwei Jahre durch die Hauptversammlung gewählt werden.

2) Die Revisoren erstatten bei der Hauptversammlung einen Bericht über den Kassenstand und beantragen Entlastung. Lehnen sie den Entlastungsantrag ab, so haben sie dies zu begründen.

3) Die Beschlüsse der Revisoren sind schriftlich niederzulegen und von sämtlichen Revisoren zu unterzeichnen.

§ 12 Satzungsänderung

1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.

2) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen ( z.B. Auflagen und Bedingungen ) können vom Vorstand beschlossen werden.

3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der Geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 13 Auflösung des Vereins

1) Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.

2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Leidersbach, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat

§ 14 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in der Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der § Speicherung § Bearbeitung § Verarbeitung § Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zweck des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ( beispielsweise Datenverkauf ) ist nicht statthaft.

3) Jedes Mitglied hat das Recht auf § Auskunft über seine gespeicherten Daten § Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit § Sperrung und Löschung seiner Daten nach Vereinsaustritt. § eine schriftliche Einverständniserklärung, um Sperrung von Bildern und Namen seiner Person, bevor diese zur Veröffentlichung in Print- und Telemedien sowie elektronischer Medien verwendet werden.

§ 15 Inkrafttreten Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.Oktober 2017 in Leidersbach, in der Vereinsgaststätte „ Grüner Baum“ beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister von Aschaffenburg in Kraft. Mit dieser Satzung wird die am 23.09.1997 beschlossene Satzung außer Kraft gesetzt.